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Obermehner Holzgesetze

Wer in der Ortschaft Obermehnen (Obermehnen ist eine Bauerschaft der ehemaligen Gemeinde Blasheim) zur alten Schule kommt, der sieht dort auf einem Sockel eine alte Steintafel. Der Text ist schwer zu lesen und wird deshalb untenstehend wiedergegeben. Er stammt aus einer unbekannten Quelle, Autor unbekannt, in alter Fraktur-Schrift. Daher des einfacheren Lesens wegen wird er in heutigen Druckbuchstaben wiedergegeben.
Auf dem Sockel finden sich zwei Jahreszahlen: 1723 – diese Jahreszahl ist auf dem Stein in der untersten Zeile zu lesen – und die Jahreszahl 1937 – in diesem Jahr wurde wohl die Steintafel als solche erkannt und wieder aufgerichtet.
Der Text auf dieser Tafel enthält allerdings nur die Punkte 5 bis 11. Es ist anzunehmen, dass die fehlenden Punkte auf der anderen Seite gestanden haben oder auf einer weiteren Tafel, die dann allerdings nicht mehr vorhanden ist.

Hier zunächst das Bild der Steintafel:

Und hier der Text des unbekannten Autors in heutiger Schrift.

 

Obermehner Holzgesetze

Übertragung aus unbekannter Quelle, unbekannter Autor

Der Steintisch auf der Klus

Noch etwas ist von der alten Klus übriggeblieben, der große Steintisch, eine große Sandsteinplatte, die wieder auf Steinpfeilern ruht. Während der Kluspredigt wurden an dem Tisch die Taufen vollzogen. Auch dieser Steintisch wanderte mit dem Schulneubau auf den jetzigen Schulhof. Als ich noch die Schule in Mehnen besuchte, wußten wir, daß auf der Unterseite der Tafel Schrift eingemeißelt war. Jetzt hat der Lehrer Rüggeberg sich die Mühe gemacht und den Stein umdrehen lassen, um die Schrift zu entziffern. Es stellt sich heraus, daß die Tafel den letzten Teil des Blasheim-Mehner Holzgesetztes von 1723 enthält.

Punkt 5 – 11 lauten folgendermaßen:

5. Mit der Hude und Weide bleibt es gleichfalls in dem Stande, wie es bisher gewesen; sonst hat niemand zur Benachteiligung der Weide Plaggen zu machen oder pflanzen als ihm zugemessen worden.
6. Den zu seiner Stätte gemessenen Platz darf keiner an jemand verkaufen noch davon versetzen.
7. Wenn jemand von seinem Platz Holz verkauft, haben die übrigen Interessenten Kirchenspieles Einwohner nächsten Kauf daran.
8. Der Vogtsteil seiner „Königlichen Majestät“ an der Babilonien ist ausgenommen.
9. Es soll niemand sein Holz aus dem Berge tragen, sondern zu rechter daraus führen lassen, damit unter solchem Schein keine Dieberei geübt werden, und haben die Meier und Halbmeier angenommen für billige Belohnung denjenigen, so kein eigen Anspann haben, ihr Holz auszuführen.
10. Ein jeder soll die Holzdiebe, so er nicht allein auf dem Seinigen, sondern auch welche er sonsten an verdächtigen Oertern im Berge angetroffen, dem Ambtmann zur Strafe anzeigen.
11. Da ferne über Verhoffen Wegen geteilte Blasheimer Berges von unrichtigen Leuten streitereiget wurde, so daß einige Berggenossen deshalb Unkosten anwenden müssen, sollen. Auch die zur Conserwation des geteilten Berge zielende von denen gesamten Interessenten beliebte und hierbei gefügte Punkta jeder männlichen observieret darüber beständig gehalten und ein jeder bei demjenigen, so ihm zugeschrieben, und ihm zum Besten in mehr erwähnten Punkten verabredet worden, hinfort nachdrücklich geschützet und m a n t e n i e r t werden soll, jedoch mit Vorbehalt seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Befugnis und einen Dritten Teil ohne Schaden übergrüntlich unter hiesiger Regierung in Siegel und verordneter Unterschrift geben. Minden den 19 Frebruari 1723 (L.S.) von Osten, Herrn von Ilten

Damals scheint die Babilonie , die bis dahin noch Gemeinbesitz war, aufgeteilt worden zu sein. Die ersten Punkte der Ordnung werden Angaben enthalten haben über die Berechtigten an der Aufteilung, über die Bestellung des Holzrichters usw. Die ersten Punkte haben wahrscheinlich auf der anderen Seite der Tafel gestanden. Um allen Gliedern der Gemeinde dieses Gesetz, welches auf tausend Jahre alten Rechten und Gebräuchen aufgebaut war, bekannt zu machen, wurde diese Tafel auf der Klus aufgestellt und sicher von Zeit zu Zeit verlesen.

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